Wenn Sie dieses Einhandmesser in Ihrem Auto aufbewahren und auch im Fahrzeug sitzen, sind Sie dran!

Nicht, daß es so groß ist – das hier abgebildete Messer hat eine Klingenlänge von 7 cm und ist damit so lang wie eine Zigarette. Es kommt – wie so häufig – nicht auf die Länge an, es ist ein Einhandmesser mit feststellbarer Klinge.

Der Gesetzgeber hat zu diesem winzigen Taschenmesser eigene Vorstellungen:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Ich kenne keinen Verteidiger, und auch keinen Strafrechtler, der diese Regelung für verfassungsgemäß hält. Sie ist schlicht unbestimmt, keiner der Normadressaten kann wissen, ob er nun ein berechtigtes Interesse beim Führen unseres oben gezeigten Taschenmessers verfolgt oder es einem allgemein anerkannten Zweck dient oder schlichtweg verboten ist.

Sie denken, das ist doch alles kein Problem, die Polizei, spätestens der Staatsanwalt oder der Richter, aber wirklich allerspätestens das Oberlandesgericht wird es schon richten?

Ein Kfz-Mechaniker, der derartige Messer auch während seiner Arbeit benutzt, wurde mit zwei dieser Messer im Seitenfach der Fahrertür anläßlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle angetroffen, gegen das Urteil des Amtsgerichtes erhob er eine Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Stuttgart, das entschied:

  1. § 42 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WaffG, wonach das Führen eines Einhandmessers erlaubt ist, wenn dies einem allgemein anerkannten Zweck dient, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG.
  2. Das Führen eines Einhandmessers in einem Pkw durch eine Privatperson, um damit in einem eventuellen Notfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, dient keinem allgemein anerkannten Zweck i. S. d. § 42 a Abs. 3 WaffG
    – OLG Stuttgart Beschluß vom 14.6.2011, 4 Ss 137/11

Nebenbei bemerkt: Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015, die die Vorschriften für die Zugangskontrolle der Passagiere in die Flugzeuge festlegt, ist nichts dagegen einzuwenden, daß Sie ein Messer mit einer Klingenlänge bis zu 6 cm mit an Bord nehmen:

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit,

4.4.1.   Die in Anlage 4-C aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden.

[…]

c)   spitze oder scharfe Gegenstände— spitze oder scharfe Gegenstände, mit denen schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich:

 

Rasierklingen,

Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm,

Teppichmesser,

Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen,

Die Kontrolleure nutzen zur Messung meist ihre ID-Karte mit einer Kantenlänge von 6 cm.

Aus EG-Sicht spricht nichts gegen eine Mitnahme dieser Messer ins Flugzeug, bei uns sind es verbotene Gegenstände.

Wie Richter ihr Handwerkszeug nutzen, um sich zu Gesetzgebern aufzuschwingen, zeigen die nachfolgenden Zitate aus dem Beschluß des OLG:

(2) Dem Gesetzgeber ging es bei der Schaffung des Verbots, Einhandmesser zu führen, um eine Eindämmung von Gewalttaten mit Messern (BT.- Drs. 16/8224, S.17). Die zugrundeliegende Gesetzesinitiative wurde als Beitrag gesehen, „im Interesse der inneren Sicherheit gefährliche Messer wirksam aus der Öffentlichkeit zu verbannen“ (BT.-Drs. 16/7717, S. 39). Die das Gesetz maßgeblich tragenden Koalitionsfraktionen betonten, es sei „nötig, das öffentliche Führen von Einhandmessern … generell zu verbieten“ (BT.-Drs. 16/8224, S.21). Die Absätze 2 und 3 regeln, so die Absicht des Gesetzgebers „die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen“ (BT.-Drs. 16/8224, S.18). Damit wollte der Gesetzgeber praktischen Bedürfnissen Rechnung tragen (Heller/Soschinka a.a.O. Rn.523).

Nach dieser Entstehungsgeschichte ist die Ausnahmevorschrift des Abs. 2 i.V. m. Abs. 3 restriktiv auszulegen, um den Zweck der Neuregelung zu erreichen und diesen nicht durch Ausweichverhalten bzw. Uferlosigkeit der allgemein anerkannten Zwecke zu gefährden (so auch sinngemäß („im Zweifel für die Sicherheit“) der Abgeordnete … für die Bundestagsmehrheit, Plenarprotokoll Dt. Bundestag, 16. Wahlperiode – 146. Sitzung, 22. Februar 2008, S.15452).

Durch die Formulierung „dient“ verlangt die Ausnahmeregelung des Abs.3 eine als sozialadäquat zu beurteilende Konnexität zwischen dem Führen derartiger Messer und dem allgemein anerkannten Zweck (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart a.aO. Rn.3c). Sozialadäquat ist eine übliche, von der Allgemeinheit gebilligte Handlung (BGHSt 23, 228). Sie bewegt sich im Rahmen der normalen, geschichtlich gewordenen sozialen Ordnung des Lebens (Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., Vor. §§ 13ff Rn.69). Dass allein der Zweck an sich „allgemein anerkannt“ ist, reicht nicht aus. Insoweit besteht in der Literatur – soweit ersichtlich – auch Einigkeit, dass der Zweck, sich verteidigen zu wollen, ohne besondere im Einzelfall hinzutretende Gesamtumstände regelmäßig nicht genügt (Gade a.a.O. S.51; Ostgathe, Waffenrecht kompakt, 4. Aufl., S.95). Für den „allgemein anerkannten Zweck“ i. S. d. Abs.3 bedarf es eines hinreichend konkreten Anlasses, der ein bestimmtes, gesellschaftlich akzeptiertes Verhalten rechtfertigt; nur bei einem hinreichend konkreten Anlass ist es möglich, den Zweck nachzuprüfen (Ostgathe a.a.O.). Nicht ausreichen kann daher das Führen des Einhandmessers zu nicht näher bestimmten Anlässen bzw. – so wie hier – lediglich zum Zweck etwaiger Eventualfälle (Ostgathe a.a.O.). Auch nicht ausreichen kann ein lediglich nachvollziehbares Individualinteresse. Anderenfalls würde letztlich das vom Gesetzgeber gewünschte generelle Verdrängen derartiger Messer angesichts von Ausnahmen in einer unüberschaubar großen Zahl von Sachverhaltsvarianten faktisch leerlaufen (Gade a.a.O. S.50).

Hinzu kommt, dass zwar der Zweck, im Notfall im Privat- PKW den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, allgemein anerkannt und gebilligt sein mag, das Mitführen eines Einhandmessers durch einen Privatmann für einen derartigen Eventualfall allerdings weder üblich bzw. geschichtlich gewachsen ist noch einem praktischen Bedürfnis entspricht. Für diesen Zweck gibt es spezielle Gurtschneider, die gerade keine Einhandmesser sind.

Packt man sich ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge von 10 cm in die Seitenablage des Autos, ist alles in Ordnung; wehe, es ist ein Klappmesser mit 4,7 cm Klingenlänge, das sich mit einer Hand öffnen läßt und die Klinge arretiert.

Sie wollen einen Kämpfer gegen so viel Unsinn kennenlernen?